Einladung zur Mitgliederversammlung am 12.10.2022

21-09-2022

Wir laden alle Mitglieder recht herzlich zu unserer Mitgliederversammlung am 12.10.2022 ab 19:00 Uhr in der Pizzeria Astoria ein.

Tagesordnung

1. Begrüßung der Mitglieder
2. Berichte
a) des 1. Vorsitzenden
b) des Schatzmeisters
c) des Geschäftsführers Sport
d) des Jugendvorstandes
e) der Kassenprüfer
3. Aussprache
4. Entlastung des Gesamtvorstandes
5. Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes 2022/2023
6. Behandlung von Anträgen
7. Sonstiges

Es liegen folgenden Anträge auf Änderung der Satzung in folgenden Punkten vor:

§2 Gemeinnützigkeit, Absatz 1

Bisher:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Fußballsports.

Neu:

„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sport-veranstaltungen im Fußballsport.“

 

§11 Mitgliederversammlung, Absatz2

 Bisher:

„Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt. Der Termin der Versammlung muss zusammen mit der Tagesordnung zwei Wochen vorher im örtlichen Mitteilungsblatt bekannt gegeben werden. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sein.“

Neu:

„Die Mitgliederversammlung ist entweder im virtuellen Verfahren (nachstehend Ziff. 2) oder im Präsenzverfahren (nachstehend Ziff. 3) zu berufen. Für beide Verfahrensweisen gelten für die Abstimmung folgende Regeln (nachstehend Ziff. 1).

(1). Gemeinsame Vorschriften

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll im ersten Quartal eines Kalenderjahres stattfinden.

b) Für die Wirksamkeit eines Beschlusses reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus, es sei denn, dass die Satzung etwas anderes bestimmt.

c) Eine Stimmenthaltung – in einzelnen Punkten der Tagesordnung – ist zulässig; eine Enthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme.

d) Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2). Im virtuellen Verfahren ist weder die gemeinsame Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort noch die zeitgleiche Abgabe der Stimmen erforderlich. Es verläuft wie folgt:

a) Der Termin der Versammlung muss zusammen mit der Tagesordnung zwei Wochen vor-her im örtlichen Mitteilungsblatt bekannt gegeben und so zur Mitgliederversammlung im virtuellen Verfahren eingeladen werden.

b) Der Vorsitzende gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte binnen zwei Wochen in die Tageordnung zu beantragen. Die Mitglieder können die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorsitzende eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben.

Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorsitzende kann hier-von Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie, die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorsitzende entscheidet nach billigem Ermessen.

c) Nach Ablauf der zwei Wochen hat der Vorsitzende die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle Mitglieder binnen zwei Wochen zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte aufzufordern.

d) Die Mitglieder können über die einzelnen Punkte abstimmen, indem sie den Ersten Vor-sitzenden in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail unterrichten, wie sie in den einzelnen zur Entscheidung stehenden Punkten entscheiden. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Stimmabgabe beim Ersten Vorsitzenden entscheidend. Eine verspätete oder/und formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.

(3). Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein. Es verläuft wie folgt:

a) Der Termin der Versammlung muss zusammen mit der Tagesordnung zwei Wochen vor-her im örtlichen Mitteilungsblatt bekannt gegeben und so zur Mitgliederversammlung in Präsenz eingeladen werden.

b) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Beschlussfassung beim Vorsitzenden in Schriftform oder per E-Mail einzureichen. Formwidrig eingereichte Anträge finden keine Berücksichtigung. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mitgliedern vor Beginn der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Sitzung der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.

c.) Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitglieder-versammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Der Vorstand oder ersatzweise der von der Mitgliederversammlung bestimmte Versammlungsleiter können die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen („live-stream“). Der Zugang zum live-stream ist nur Mitgliedern zu ermöglichen, die sich hierfür legitimieren.

d) Die Mitglieder stimmen über die einzelnen Punkte durch Handzeichen oder Zuruf ab. Ei-ne geheime Abstimmung über einen Punkt hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied dies wünscht. Der Vorsitzende bestimmt in diesem Fall ein geeignetes Verfahren für die Stimmabgabe (etwa: Stimmabgabe durch anonymisierte Stimmzettel).”“

 

§16 Auflösung des Vereins

 Bisher:

„Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen überschreitet, der Stadt Walldorf zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sports zu, sofern das zu-ständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt.“

Neu:

„Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn 3/4 der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Walldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

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